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Steuerklassen (Lohnsteuerklassen) 1 bis 6 verständlich erklärt

Bei Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich der Lohnsteuerabzug sowie der Abzug von Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer nach der in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragenen Lohnsteuerklasse. Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen. Soweit ein Arbeitgeber keine maschinelle Lohnabrechnung einsetzt, wird die Lohnsteuer anhand der im Fachbuchhandel erhältlichen Lohnsteuertabelle ermittelt. In der Lohnsteuertabelle ist für jede Lohnsteuerklasse und Lohnstufe die Lohnsteuer ausgewiesen. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer muss der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung vom Bruttoarbeitslohn (Arbeitsentgelt) einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Ein bescheinigter Freibetrag wird dabei vor der Anwendung der Lohnsteuertabelle vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen.

Die Verwendung von Lohnsteuerklassen ergibt sich aus dem Problem, dass dem Arbeitgeber nur der Bruttoarbeitslohn in diesem Arbeitsverhältnis, nicht jedoch das gesamte zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers, bekannt ist. Durch die vordefinierten Freibeträge, die den Lohnsteuerklassen jeweils zugeordnet sind, wird das zu versteuernde Einkommen näherungsweise berechnet.

→ Übersicht Lohnsteuertabelle 2015

Lohnsteuerklasse I – 1 – EINS

In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer:

Lohnsteuerklasse II – 2 – ZWEI

Die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.

Für Verwitwete mit mindestens einem Kind gilt diese Steuerklasse ab Beginn des Monats, der auf den Sterbemonat der Ehegattin bzw. des Ehegatten folgt. Allerdings wirkt hier das sogenannte Gnadensplitting. Das Gnadensplitting bewirkt, dass auch im Jahr nach dem der Ehegatte verstorben ist, der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung kommt.

Lohnsteuerklasse III – 3 – DREI

Die Steuerklasse III gilt für folgende Arbeitnehmer:

Lohnsteuerklasse IV – 4 – VIER

In die Steuerklasse IV fallen verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, wenn beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Wenn allerdings für einen Partner die Steuerklasse III gilt, fällt der andere nicht in Steuerklasse IV, sondern in Steuerklasse V. Ehegatten/Lebenspartner, die beide berufstätig sind, können die Steuerklasse einmal im Jahr ändern lassen (§ 39 Abs. 6 EStG).

Die Lohnsteuerklassen IV/IV (im Gegensatz zu III/V) sollten von Ehegatten/Lebenspartnern gewählt werden, bei denen beide ungefähr gleich viel verdienen. Da jedoch bei Steuerklasse IV/IV – vor allem bei stark unterschiedlichen Einkommen der Partner – während des Jahres zu viel Steuer einbehalten wird, führt in der Regel die Abgabe einer Steuererklärung zu einer Steuererstattung.

Lohnsteuerklasse IV mit Faktor – 4 – VIER

Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 existiert für verheiratete/verpartnerte Paare ein „optionales Faktorverfahren“ (§ 39f EStG). Der Faktor ermittelt sich aus der voraussichtlich gemeinsam nach dem Splittingverfahren zu zahlenden Einkommensteuer im Verhältnis zur rechnerischen Summe der Lohnsteuer nach jeweils Steuerklasse IV. Die Anwendung ist gestattet, wenn der Faktor kleiner als 1 ist.

Lohnsteuerklasse V – 5 – FÜNF

Die Steuerklasse V ist anzuwenden (§ 38b Nr. 5), wenn beide Ehegatten/Lebenspartner beantragen, den anderen Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse III einzureihen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Ehegatten/Lebenspartner stark unterschiedlich hohe Einkommen haben. Erhält der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Geringerverdienende die Steuerklasse V, wird eventuell zu wenig Steuer einbehalten (höhere Liquidität unter dem Jahr). Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist daher zwingend (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a) sofern beide Ehegatten ein Einkommen bezogen haben.

Lohnsteuerklasse VI – 6 – SECHS

Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis hat. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale schuldhaft nicht bereitstellt. Diese Lohnsteuerklasse verursacht die höchste Steuerbelastung, weil außer dem Altersentlastungsbetrag keine Freibeträge berücksichtigt werden. Da die Einkünfte des ersten Beschäftigungsverhältnisses nicht bekannt sind, wird hier wesentlich mehr einbehalten als in den anderen Steuerklassen.

Steuerklassenwechsel

Die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist am 1. Januar 2012 von den Meldebehörden auf die Finanzämter übergegangen (§ 39 Abs. 1 und 2 EStG). Die Änderung von Voraussetzungen für die Steuerklasse ist dem Finanzamt mitzuteilen. Das Finanzamt führt dann einen Wechsel der Lohnsteuerklasse durch. Der Wechsel in eine für den Arbeitnehmer günstigere Steuerklasse erfolgt nur auf Antrag des Arbeitnehmers (§ 39 Abs. 5 bis 7 EStG). Grundsätzlich kann die Steuerklasse einmal im Jahr geändert werden. Der Tod des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Arbeitslosigkeit bilden hierbei Ausnahmen.

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