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Zu diesen Anlässen besteht Anspruch auf Sonderurlaub

Neben dem regulären und gesetzlich verankerten Recht auf Erholungsurlaub ist es für einige Anlässe auch vorgesehen, dass Sonderurlaub gewährt wird. Zu diesen Anlässen zählen etwa die eigene Hochzeit, die Geburt des eigenen Kindes oder ein Todesfall eines nahen Angehörigen. Im Falle eines Umzugs ist jedoch auschlaggebend, ob dieser Umzug dienstlich bedingt ist und inwiefern er nicht in der Freizeit des Arbeitnehmers bewerkstelligt werden kann.

Die entscheidenden gesetzlichen Regelungen zum Sonderurlaub finden Sie im § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach haben Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub bei familiären Ereignissen, die sich durch ihre Außergewöhnlichkeit auszeichnen. Neben Todesfällen im Kreis der Angehörigen zählen dazu auch die eigene Hochzeit oder die Hochzeit eines Kindes.

Zur Übersicht tragen wir Ihnen hier die einzelnen Regelungen zusammen.

Urlaubsregelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag müssen bei Antrag auf Sonderurlaub beachtet werden

Neben der bereits erwähnten eigenen Hochzeit oder der Hochzeit eines Kindes, berechtigen auch die eigene Silber- oder Goldhochzeit zur Gewährung von Sonderurlaub. Für diesen Zweck dürfen Arbeitnehmer einen Tag Sonderurlaub in Anspruch nehmen, außer im Arbeits- oder Tarifvertrag wurde eine abweichende Regelung getroffen.

Sofern keine andere Regelung per Vertrag getroffen wurde, steht Vätern für die Geburt des eigenen Kindes ebenfalls ein Tag Sonderurlaub zu. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Geburtstermin auf einen arbeitsfreien Tag – Sonntag oder Feiertag – fällt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den unbezahlten Sonderurlaub verweigern. Das Arbeitsgericht Hagen traf diese Entscheidung in einem Fall aus dem Jahr 2011.

Sofern ein Umzug dienstlich begründet ist, muss Sonderurlaub gewährt werden

Entgegen der Meinung vieler Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber im Fall eines Umzugs nicht grundsätzlich einen Tag Sonderurlaub gewähren. Sofern es keine entsprechende Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag gibt, sind Arbeitnehmer auf die Einwilligung des Arbeitgebers zur Gewährung des Sonderurlaubs für den Umzug angewiesen.

Ist der Umzug dienstlich veranlasst, verändert sich die Lage. In diesem Fall besteht ein Anspruch von einem Tag Sonderurlaub, gab es in der Vergangenheit mehrere Versetzungen, von denen die letzte mehr als 5 Jahre zurückliegt, erhöht sich der Anspruch auf Sonderurlaub auf 3 Tage. Weiterhin maßgeblich ist die Entfernung zum neuen Wohnort und der Gesamtaufwand für die Durchführung.

Für jede Art von Sonderurlaub gilt weiterhin, dass das Recht nur dann besteht, wenn eines der genannten Ereignisse den Arbeitnehmer daran hindert, seiner Arbeitsverpflichtung nach zu kommen. Das Arbeitsverhältnis muss sich im Sinne des BGB „im Vollzug“ befinden, daher kann Sonderurlaub nicht gewährt werden, wenn das Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt, an dem sich der Arbeitnehmer etwa im Urlaub oder in Elternzeit befindet.


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