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Die Steuer der Arbeitnehmer

Eine der größten Abgaben vom monatlichen Gehalt beim Arbeitnehmer ist sicherlich die Lohnsteuer. Diese wird vom Arbeitgeber wie die Abgaben zur Sozialversicherung direkt vom Brutto einbehalten, der Mitarbeiter erhält dann nur noch den gekürzten Nettolohn als Auszahlungsbetrag. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Steuer im Zeitpunkt der Lohnzahlung selbst zu ermitteln bzw. berechnen zu lassen. Die von den Angestellten einzubehalten Steuern müssen sie zu bestimmten, gesetzlich festgelegten Terminen an das örtliche Finanzamt abzuführen.

Was genau ist die Lohnsteuer

Diese Steuer ist eine Form der Vorweg-Erhebung der Einkommensteuer. Da es sich dabei um eine Steuer handelt, die direkt von der Quelle, also vom Brutto Gehalt, abgezogen wird, gehört sie zu Kategorie Quellensteuer. Die betreffenden Einnahmen zählen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Arbeitgeber ist zwar Schuldner der Steuer und ist für das korrekte Abführen der Steuer verantwortlich, der Träger bleibt aber der Arbeitnehmer. Sie ist keine Steuer eigener Art, sondern lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Zum Jahresende können die Beschäftigten bei der Einkommensteuererklärung die Summe aller Einkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres deklarieren. Auf die Summe der Einkünfte entfällt eine bestimmte Einkommensteuerschuld, von der die bereits gezahlte Lohnsteuer abgezogen wird.

Die Anrechnung bei der Einkommensteuer

Nicht jeder Arbeitnehmer ist zur Einkommensteuererklärung verpflichtet. Ist er laut Gesetz von der Abgabe befreit, bleibt die Steuer neben gegebenenfalls weiteren vorweg erhobenen Quellensteuern wie die Kapitalertragsteuer die schließlich allein gezahlte Einkommensteuer. Sind Lohn oder Gehalt die einzigen Einkünfte und werden keine Abzugsbeträge, wie beispielsweise ein Steuerfreibetrag, geltend gemacht, so liegt ein solcher Fall vor. Dann ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen für nichtselbstständig Tätige abgeschlossen. Sie können aber auch eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen, indem sie unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt einreichen. In der Regel ist bei nichtselbstständig tätigen Personen mit einer Steuererstattung zu rechnen, da in den meisten Fällen weitere Kosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung anfallen und diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgesetzt werden können. Auf Lohnsteuerkarte beschäftigte Personen können sich jedoch auch unter bestimmten Voraussetzungen einen Steuerfreibetrag eintragen lassen. Dann werden die regelmäßig anfallenden Kosten, wie zum Beispiel die Fahrtkosten auf dem Weg zur Arbeit, bereits monatlich beim Steuereinbehalt durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Ist auf der Lohnsteuerkarte ein Steuerfreibetrag eingetragen, ist die betreffende Person allerdings auch zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.


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